FAQ

Auf diesen Seiten finden Sie Fragen, die uns häufig von Kunden gestellt werden. Gerne stellen wir auch Ihre Frage allen Kunden zur Verfügung. Nutzen Sie hierzu unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Fragen.

  • Welche Wasserqualität hat das im Versorgungsgebiet verteilte Wasser?

    Die Qualität des Wassers ist im Härtebereich 1 angesiedelt. Der Härtebereich 1 kann auch in Grad deutscher Härte / o dH angegeben werden. Dieser entspricht 0-8,4 °dH. Hier kommen Sie direkt zur Trinkwasseranalyse.

  • Wir bauen. Wie bestelle ich meine Hausanschlüsse für Gas, Wasser und Strom?

    Sie erhalten entweder direkt bei uns oder aber hier auf unseren Internet-Seiten ein Antragsformular. Dieses ist mit den entsprechenden Angaben über Verwendungszweck (privat oder gewerblich), den benötigten Leistungen der einzelnen Energiearten sowie mit dem entsprechenden Planwerk einzureichen. Daraufhin wird Ihnen von uns ein unverbindliches Angebot unterbreitet, das Sie bei Annahme als Zweitschrift an uns zurück senden.

  • Ich habe Fragen zur Müllentsorgung und/oder Straßenreinigung.

    Wir möchten Sie bitten, sich an die Stadt Maintal zu wenden. Diese ist hierfür Ihr kompetenter Ansprechpartner:

    Telefon: 06181/400-0

  • Wie hoch sind die Steuern & Abgaben 2024?

    KWK-Umlage

    Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) dient zur Deckung der Förderung von Anlagen, die durch die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme eine effizientere Primärenergieausbeute erreichen.  

    Für das Lieferjahr 2024 (2023) wurde von den Übertragungsnetzbetreibern folgende KWK-Umlage festgelegt:

    KWK-Umlage bis 1.000.000 kWh 0,257 ct/kWh (0,357 ct/kWh) 

    Offshore-Umlage

    Durch die Offshore-Umlage werden die Kosten der Netzbetreiber für geleistete Entschädigungszahlungen aus der Haftungsverpflichtung für nicht betriebsbereite Netzanschlüsse bei Offshore-Windkraftanlagen verteilt. 

    Für den Lieferzeitraum 2024 (2023) gilt folgende Offshore-Umlage: 

    Offshore-Umlage für Strommengen von Letzverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle 0,656 ct/kWh (0,591 ct/kWh) 

    §19-Umlage

    Mit der in 2012 eingeführten Umlage gemäß §19 der Stromnetzentgeltverordnung (§19-Umlage) wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten gesetzlich finanziert. 

    Die Übertragungsnetzbetreiber haben die §19-Umlage für das Lieferjahr 2024 (2023) folgendermaßen festgelegt: 

    §19-Umlage für Strommengen von Letzverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle 0,643 ct/kWh (0,417 ct/kWh) 

    Stromsteuer

    Eine Veränderung der Stromsteuer gab es zum 1. Januar 2021 nicht. Wie bereits in den Vorjahren ist von allen Letztverbrauchern der volle Stromsteuersatz in Höhe von 2,05 ct/kWh zu entrichten; eine eventuelle Steuerentlastung ist über das zuständige Hauptzollamt zu beantragen.

    Netznutzungsentgelte der Verteilnetzbetreiber

    Die Maßnahmen zur Sicherstellung des Netzbetriebes und eine voranschreitende Dezentralisierung der Erzeugungsstrukturen verursachen Kosten. Diese führen zum Teil zu deutlichen Steigerungen bei den Netznutzungsentgelten. Da diese Entgelte regional sehr unterschiedlich sind – abhängig vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber – fallen diese Veränderungen jedoch sehr unterschiedlich aus und sind nicht pauschal anzugeben. 

    Privilegierte Unternehmen

    Unternehmen des produzierenden Gewerbes können unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen bei den Umlagen nach dem EEG, dem KWKG, der §19-StromNEV sowie bei der Stromsteuer und der Offshore-Haftungsumlage beantragen. Unternehmen, die große Strommengen abnehmen, können außerdem abweichend von den allgemeinen Netzentgelten ein reduziertes – individuelles – Netzentgelt vereinbaren, wenn sie ihre höchste Leistung nicht zum gleichen Zeitpunkt der Jahreshöchstlast des jeweiligen Netzes beziehen und dadurch das Netz weniger stark belasten.

    Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes

    Am 22.04.2015 ist eine Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Hiernach sind alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU-Kommission fallen, verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Alternativ ist auch die Einführung eines Energiemanagementsystems möglich.  

  • Wie setzt sich eigentlich der Strompreis zusammen?

    Der Strompreis, den Sie als Kunde bezahlen, setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem reinen Energiepreis, den Netznutzungsentgelten sowie Steuern und gesetzlichen Abgaben.

    Der Energiepreis unterliegt den allgemeinen Marktspielregeln aus Angebot und Nachfrage und wird zwischen den Wettbewerbern an der Strombörse gehandelt. Der Energiepreis ist dabei der Teil, den der Stromlieferant, also die Maintal-Werke GmbH, für sein Produkt, die elektrische Energie, erhält. Die darin inbegriffenen Vertriebskosten werden bei der Maintal-Werke GmbH seit Jahren auf einem stabilen Niveau gehalten – somit können wir eine faire Preispolitik gewährleisten.

    Die Steuern und Abgaben sind keineswegs durch die Maintal-Werke GmbH beeinflussbar. Sie werden vom Gesetzgeber verabschiedet. Durch eine exorbitante Steigerung der gesetzlichen Abgaben in den vergangenen Jahren hat sich die Verteilung innerhalb der Stromkosten entscheidend verändert und somit dazu beigetragen, dass die Stromkosten seither gestiegen sind.

    Der übrige Anteil an den Stromkosten entfällt auf die Netznutzungsentgelte (NNE), die die Maintal-Werke GmbH außerhalb des eigenen Netzes an die jeweiligen Netzbetreiber für die Benutzung ihrer Stromnetze und Messeinrichtungen abführen muss. 

  • Wie ermittle ich meinen persönlichen Stromverbrauch?

    Anhand einer einfachen Formel des Bundes der Energieverbraucher lässt sich der eigene Stromverbrauch in vier Schritten grob berechnen:

    Multiplizieren Sie zunächst Ihre Wohnfläche in Quadratmetern mit 9 Kilowattstunden und notieren Sie die Zahl. Anschließend multiplizieren Sie die Anzahl der bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen mit 200 Kilowattstunden. Wird das Warmwasser elektrisch erzeugt, sollten Sie die Personenzahl mit 550 Kilowattstunden multiplizieren. Nun multiplizieren Sie noch die Anzahl der elektrischen Geräte in Ihrem Haushalt (Waschmaschine, Kühlschrank, Backofen etc.) mit 200 Kilowattstunden. Zum Schluss addieren Sie die drei Zahlen, um Ihren jährlichen Stromverbrauch zu ermitteln.

  • Welche Arten von Stromzählern gibt es und welchen habe ich?

    Welche Arten von Stromzählern es gibt, erfahren Sie hier:

    Standard-Eintarifzähler
    Die meisten Haushalte verfügen heute über einen sogenannten Eintarifzähler zur Messung des Stromverbrauchs. Der Eintarifzähler zeichnet auf, welche Strommenge gemessen in Kilowattstunden abgenommen wird. Der Verbrauch wird unabhängig von der Tageszeit erfasst. Eintarifzähler werden mit dem Kürzel HT gekennzeichnet.

    Mehrtarifzähler
    Ein Mehrtarifzähler ermittelt die verbrauchten Energiemengen zu Hochtarif- und Niedertarifzeiten (HT und NT). Vor allem in der Vergangenheit wurde zwischen Tag- und Nachtstrom durch Zweitarifzähler aufgrund von Preisvorteilen bei Nachtstrom unterschieden. Ein Zweitarifzähler verfügt darum über zwei Zählwerke. 

    Intelligenter Stromzähler
    Ein intelligenter Zähler erfasst, speichert und überträgt alle Verbrauchsdaten elektronisch. Die digitalen Zähler zeigen Verbrauchsmengen und Verbrauchszeiten an, zeichnen die Daten auf und übermitteln sie direkt an den Messdienstleister. Über ein zusätzliches Display in der Wohnung oder eine Online-Anwendung kann der Verbraucher erkennen, wie viel er wann verbraucht.

    Stromzähler mit Zwei-Richtungs-Messung
    Ein Zweirichtungszähler misst den in beide Richtungen fließenden Strom. Dies ist zum Beispiel für Betreiber einer Photovoltaikanlage wichtig, da sie sowohl den bezogenen als auch den eingespeisten Strom erfassen müssen. 

  • Wie werden eigentlich meine Abschläge berechnet?

    Auf Grundlage des letzten Jahresverbrauchs werden die Abschläge nach den aktuellen Preisen hochgerechnet. Wir verteilen den errechneten Betrag für den gesamten Jahresverbrauch auf 12 Monate. Im zwölften Monat erfolgt die Jahresabrechnung.

  • Wer liest meinen Zählerstand ab?

    Die Ablesung Ihres Stromverbrauchs erfolgt auch nach einem Lieferantenwechsel von Ihrem Netzbetreiber. Dieser teilt uns die Zählerstände mit, sodass wir mit diesen Zählerständen Ihre Jahresverbrauchsabrechung erstellen können.

  • Wer ist für technische Störungen zuständig?

    Auch nach einem Lieferantenwechsel ist bei Versorgungsunterbrechungen, Spannungsschwankungen, defekten Messeinrichtungen, Zählertausch usw. nach wie vor Ihr Netzbetreiber als Eigentümer des Netzes Ihr Ansprechpartner.

  • Was ist der Unterschied zwischen dem Netzbetreiber und dem Strom-/Erdgasversorger?

    Der Netzbetreiber trägt die Verantwortung, dass das Strom-/Erdgasnetz ordnungsgemäß betrieben wird, während sich der Strom-/ Erdgasversorger um die Belieferung des Kunden kümmert. Bei Störungen am Zähler oder an den Leitungen ist immer der Netzbetreiber in der Verantwortung und Ihr jeweiliger Ansprechpartner.

  • Ich möchte Kunde der MWG werden. Wer kündigt bei meinem alten Stromlieferanten?

    Die Kündigung des bestehenden Vertrages mit Ihrem jetzigen Versorger übernehmen wir für Sie. Wir kümmern uns auch um die Formalitäten des Netznutzungsvertrages mit Ihrem Netzbetreiber.

     

  • Wie lange dauert es, bis ich von der MWG versorgt werde?

    Wir bearbeiten Ihren Vertrag natürlich so schnell wie möglich. Die in Deutschland festgelegten Wechselprozesse können allerdings etwas dauern. So kann es sein, dass wir Sie erst in max. 6 – 8 Wochen nach Auftragserteilung mit Strom versorgen können. Sie erhalten von uns eine Auftrags- und kurz vor Lieferbeginn eine Vertragsbestätigung.

  • Kostet mich der Wechsel etwas?

    Bei einem Wechsel zur MWG entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten. Unser Preis ist ein Komplettpreis, d. h. sämtliche Steuern und Abgaben sind enthalten.

  • Wie kann ich meinen Erdgasverbrauch ermitteln?

    Anhand folgender Durchschnittswerte können Sie sich orientieren, wenn Sie Ihren Erdgasverbrauch nicht kennen:

    Jahresverbrauch (Kilowattstunden)

    Haushaltsgröße      kWh/Jahr
       
    Wohnung 30m² 4.000 kWh
    Wohnung 50m² 7.000 kWh
    Wohnung 100m² 12.000 kWh
    Reihenhaus 140m² 18.000 kWh
    Einfamilienhaus 180m² 25.000 kWh
  • Was ist die Zustandszahl?

    Beim Erdgas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Erdgases im Zähler, der je nach Druck und Temperatur variiert. Die Abrechnung wird jedoch auf Basis des Normzustandes erstellt. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Zustandszahl, die kundenspezifisch ermittelt wird.  

  • Was bedeutet Brennwert?

    Der Brennwert beschreibt den Energie-Inhalt, den ein Kubikmeter Erdgas im Normzustand enthält.

  • Wie erfolgt die Umrechung von m3 in kWh?

    Auf Ihrem Erdgaszähler können Sie die verbrauchten Kubikmeter (m³) ablesen. Die Umrechung von m³ in kWh erfolgt dann mit Hilfe der Zustandszahl und des Brennwertes. Dafür multiplizieren Sie die Anzahl der verbrauchten Kubikmeter mit der entsprechend für Ihre Adresse verwendeten Zustandszahl und dem jeweiligen Brennwert. Die Angaben zu der verwendeten Zustandszahl und dem Brennwert können Sie Ihrer Erdgasrechnung entnehmen.

  • Gartenwasserzähler

    Fragen rund um den Gartenwasserzähler beantwortet Ihnen die Stadt Maintal unter 06181-400235

  • Welche Fristen sind im Rahmen des Redispatch 2.0 einzuhalten?

    Im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Informationbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen der Bundesnetzagentur wurden folgende Fristen zur Übermittlung der unterschiedlichen Daten beschlossen:   

    Ab dem 01.07.2021 kann mit dem Versand der Stammdaten begonnen werden.  

    Die Frist für die Übermittlung der initialen Stammdaten bei der Maintal-Werke GmbH ist der 29.04.2022.  

    Die Planungsdaten, Nichtverfügbarkeiten und marktbedingte Anpassungen können ab dem 01.07.2021 testweise und spätestens ab dem 01.10.2021 übermittelt werden.  

  • Auf welchem Wege und in welchem Format sind die Daten zu übermitteln?

    Die Stammdaten, Planungsdaten und Nichtanspruchbarkeiten sowie Echtzeitdaten sollen über den "Data Provider" (connect+) im XML-Format durch die Anlagenbetreiber an die Netzbetreiber übermittelt werden. 

    Für weitere Daten wie Wetterdaten, Leistungskennlinien (nur Wind) für die Ermittlung der Ausfallarbeit im Spitzabrechnungsverfahren ist eine EDIFACT 1:1 Kommunikation erforderlich.  

  • Was ist der Unterschied zwischen den XML- und EDIFACT-Datenformaten?

    XML

    • Bisherige Funktion zur Kommunikation zwischen Netzbetreibern sowie von Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern  

    • Zur Übertragung von Stammdaten, Planungsdaten und Nichtbeanspruchbarkeiten sowie Echtzeitdaten durch die Anlagenbetreiber an die Netzbetreiber  

    • Übertragungsweg:  
      "Data Provider" (Connect+) 

    EDIFACT

    • Anwendung aus netzwirtschaftlicher Sicht  

    • Beschreibung des Inhalts sowie des Übertragungswegs  

    • Zur Übertragung von Daten wie Wetterdaten, Leistungskennlinien (nur Wind) sowie für die Ermittlung der Ausfallarbeit im Spitzabrechnungsverfahren 

    • Übertragungsweg:  
      Direkte Kommunikation z.B. per Mail  

    Weitere Informationen finden Sie unter edi@energy.de

  • Welche Bilanzierungsmodelle gibt es?

    Sobald in dem viertelstündigen Ausgleichszeitraum in Folge einer Redispatch-Maßnahme die Wirkleistung einer Anlage angepasst werden muss, hat der zugehörige Anlagenbetreiber Anspruch auf bilanziellen Ausgleich. Um den bilanziellen Ausgleich zu schaffen, werden alle Anlagen in eines von zwei Bilanzierungsmodellen eingeordnet.  

    Prognose durch den Netzbetreiber (Prognosemodell):  

    In diesem Modell wird die Erstellung der Prognosen durch die Netzbetreiber übernommen, sodass es keiner Datenübermittlung durch die Anlagenbetreiber an die Netzbetreiber bedarf. Die Berechnung der Ausfallarbeit, die dem Anlagenbetreiber zu vergüten ist, erfolgt ebenfalls durch den Netzbetreiber.  

    Prognose durch den Anlagenbetreiber (Planwertmodell):  

    Im Planwertmodell werden die Erzeugungsprognosen mindestens am Vortag durch den Einsatzverantwortlichen (EIV) des Anlagenbetreibers erstellt und an den betroffenen Netzbetreiber übermittelt. Die Berechnung der Ausfallarbeit erfolgt auf Basis der ausgetauschten Fahrpläne und wird durch den Einsatzverantwortlichen des Anlagenbetreibers durchgeführt.   

  • Welche Abrufprozesse gibt es?

    Im Redispatch 2.0 wird - je nachdem wer eine Redipatch-Maßnahme umsetzen soll - zwischen zwei Abrufprozessen unterschieden: dem Aufforderungsfall und dem Duldungsfall. 

    Im Fall der Anlagensteuerung durch den Anlagenbetreiber (Aufforderungsfall) muss der Einsatzverantwortliche (EIV) die Anlagen regeln. Der EIV wird vom Netzbetreiber zur Regelung der Anlage über eine Meldung von Connect+ (Data Provider) aufgefordert. Dieser Prozess muss 24/7 gewährleistet sein. 

    Im Fall der Anlagensteuerung durch den Netzbetreiber (Duldungsfall) wird die Steuerung der Anlage über Rundsteuerung oder Fernwirktechnik durch den Netzbetreiber durchgeführt. Anlagen, die per Rundsteuerung gesteuert werden, sind immer im Duldungsfall. Sofern keine Zuordnung der Anlage zu einem Abrufprozess dem Netzbetreiber vorliegt, wird die Anlage dem Duldungsfall zugeordnet.  

  • Werden Kosten für mich entstehen?

    Welche Kosten entstehen können, ist schwierig vorherzusehen und muss im Einzelfall betrachtet werden. 

    Eine Bewertung der Kosten unsererseits ist generell nicht möglich. Beispielhaft lässt sich sagen, dass die Ermittlung und Übermittlung von Wetterdaten und das Planwertmodell zu Kosten führen können. Ausschließlich in dem Fall, dass die Anforderungen von uns übernommen werden, wie zum Beispiel im Duldungsfall oder im Prognosemodell, entstehen keine zusätzlich Kosten hierfür für Sie als Anlagenbetreiber. 

  • Wenn ich abgeregelt werde, wie erhalte ich meine entgangene Einspeisevergütung?

    Die Abregelung ist auch im neuen Redispatch-Regime entschädigungspflichtig.  Gesetzlich sind wir verpflichtet, Ihnen hier eine Entschädigung zu zahlen. Dies bedeutet, dass wir auf Sie zukommen. 

  • Ich habe einen Direktvermarkter. Übernimmt mein Direktvermarkter alle meine Pflichten?

    Sofern Sie einen Direktvermarkter haben, wenden Sie sich bitte direkt an ihn.  

  • Ich habe keinen Direktvermarkter. Wer kann meine Pflichten für mich übernehmen?

    Sollten Sie keinen Direktvermarkter haben, können Sie einen anderen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflichten des Redispatch in ihrem Namen verpflichten (Dienstleister). Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie als Anlagenbetreiber die Pflichten des Redispatch wahrzunehmen.

  • Was passiert, wenn ich bei Redispatch 2.0 nicht teilnehmen will?

    Der Gesetzgeber hat alle Erzeugungs- und Speicheranlagen von elektrischer Energie ab 100kW Leistung zur Teilnahme am Redispatch verpflichtet.

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